Der
Nuntius
Der
Apostolische
Nuntius
bekleidet
seit
Ende
des
Dreißigjährigen
Krieges
für
gewöhnlich
den
Rang
eines
Titularerzbischofs
mit
dem
Prädikatstitel
Hochwürdigste
Exzellenz.
Obwohl
der
lateinische
Titel
Nuntius
wörtlich
„Gesandter"
bedeutet,
steht
der
Apostolische
Nuntius
seit
dem
Wiener
Kongress
1815
im
Rang
eines
Botschafters.
Außerdem
vertritt
er
den
Papst
bei
den
jeweiligen
Bischofskonferenzen.
Ein
Nuntius
muss
wie
jeder
Diplomat
vom
aufnehmenden
Staat
akkreditiert
werden.
Ist
der
Gesandte
des
Papstes
nicht
beim
Staatsoberhaupt
oder
bei
der
Regierung
des
Aufnahmestaates
akkreditiert,
sondern
pflegt
nur
den
Kontakt
zu
den
kirchlichen
Institutionen
und
Personen,
so
heißt
er
Apostolischer
Delegat.
In
vielen
Staaten
(wie
zum
Beispiel
in
Österreich)
ist
der
Nuntius
aufgrund
eines
Konkordats
Doyen
(frz.:
=
Dekan)
des
Diplomatischen
Korps
und
hat
als
Primus
inter
Pares
einige
Ehrenrechte.
Dies
geht
auf
den
lang
anhaltenden
Streit
der
Staaten
zurück,
wem
der
erste
Platz
einzuräumen
sei.
Man
löste
dies
durch
das
Wiener
Abkommen,
in
dem
man
dem
Vertreter
des
Papstes
dieses
Vorrecht
einräumte.
Der
Doyen
spricht
bei
offiziellen
Anlässen
als
Vertreter
des
gesamten
diplomatischen
Korps
und
vertritt
insbesondere
die
Interessen
der
kleineren
Staaten.
Der
apostolische
Nuntius
in
Öterreich
ist
S.E.
Erzbischof
Dr.
Pedro
LÓPEZ
QUINTANA
[www.nuntiatur.at/index.php?menuid=17&reporeid=134]
.
Der
Codex
des
kanonischen
Rechtes
(Kirchenrecht)
über
Rechte
und
Pflichten
eines
Apostolischen
Nuntius
Can.
362
—
Der
Papst
besitzt
das
angeborene
und
unabhängige
Recht,
seine
Gesandten
zu
ernennen
und
sie
zu
den
Teilkirchen
in
den
verschiedenen
Nationen
oder
Regionen
wie
auch
zugleich
zu
den
Staaten
und
öffentlichen
Autoritäten
zu
entsenden,
desgleichen
sie
zu
versetzen
oder
abzuberufen,
allerdings
unter
Wahrung
der
Normen
des
internationalen
Rechts,
soweit
es
die
Entsendung
und
Abberufung
von
Gesandten
bei
den
Staaten
betrifft.
Can.
363
—
§
1.
Den
Gesandten
des
Papstes
wird
das
Amt
übertragen,
den
Papst
selbst
bei
den
Teilkirchen
oder
auch
bei
den
Staaten
und
öffentlichen
Autoritäten,
zu
denen
sie
entsandt
sind,
auf
Dauer
zu
Vertreten.
§
2.
Den
Apostolischen
Stuhl
vertreten
auch
jene,
die
in
päpstlicher
Mission
als
Delegaten
oder
Beobachter
zu
internationalen
Räten
oder
zu
Konferenzen
und
Versammlungen
abgeordnet
werden.
Can.
364
—
Hauptaufgabe
eines
päpstlichen
Gesandten
ist
es,
die
Bande
der
Einheit,
welche
zwischen
dem
Apostolischen
Stuhl
und
der
Teilkirchen
bestehen,
ständig
zu
stärken
und
wirksamer
zu
gestalten.
Zur
Aufgabe
eines
päpstlichen
Gesandten
gehört
es
deshalb
im
Rahmen
seines
Wirkungskreises:
1°
dem
Apostolischen
Stuhl
Nachrichten
zu
übermitteln
über
die
Lage,
in
der
sich
die
Teilkirchen
befinden,
und
über
alles,
was
das
Leben
der
Kirche
und
das
Seelenheil
betrifft;
2°
den
Bischöfen
mit
Rat
und
Tat
beizustehen,
wobei
jedoch
die
Ausübung
von
deren
rechtmäßiger
Gewalt
unberührt
bleiben
muß;
3°
enge
Beziehungen
mit
der
Bischofskonferenz
durch
die
Gewährung
jeglicher
Unterstützung
zu
pflegen,
4°
für
die
Ernennung
von
Bischöfen
dem
Apostolischen
Stuhl
Namen
von
Kandidaten
zu
übermitteln
oder
vorzuschlagen
sowie
den
Informativprozeß
über
die
in
Aussicht
Genommenen
gemäß
den
vom
Apostolischen
Stuhl
erlassenen
Normen
durchzuführen,
5°
sich
darum
zu
mühen,
daß
die
den
Frieden,
den
Fortschritt
und
das
gemeinsame
Mühen
der
Völker
betreffenden
Angelegenheiten
gefördert
werden;
6°
mit
den
Bischöfen
zusammenzuarbeiten,
damit
günstige
Beziehungen
zwischen
der
katholischen
Kirche
und
den
anderen
Kirchen
und
kirchlichen
Gemeinschaften,
aber
auch
den
nichtchristlichen
Religionen
unterstützt
werden;
7°
das,
was
zur
Sendung
der
Kirche
und
des
Apostolischen
Stuhles
gehört,
durch
vereintes
Handeln
mit
den
Bischöfen
bei
den
Staatsregierungen
zu
schützen;
8°
die
Befugnisse
auszuüben
und
die
übrigen
Aufträge
zu
erfüllen,
die
ihm
vom
Apostolischen
Stuhl
übertragen
werden.
Can.
365
—
§
1.
Ein
päpstlicher
Gesandter,
der
zugleich
eine
Vertretung
bei
Staaten
gemäß
den
Normen
des
internationalen
Rechtes
ausübt,
hat
auch
die
besondere
Aufgabe:
1°
das
Verhältnis
zwischen
dem
Apostolischen
Stuhl
und
den
Staatsautoritäten
zu
fördern
und
zu
pflegen;
2°
Fragen
zu
behandeln,
welche
die
Beziehungen
zwischen
Kirche
und
Staat
betreffen;
und
sich
in
besonderer
Weise
mit
Konkordaten
und
anderen
Vereinbarungen
dieser
Art
zu
befassen,
sofern
solche
abzuschließen
und
zur
Durchführung
zu
bringen
sind.
§
2.
Bei
der
Ausführung
der
in
§
1
beschriebenen
Tätigkeiten
darf
der
päpstliche
Gesandte,
wenn
die
Umstände
es
nahelegen,
es
nicht
unterlassen,
die
Beurteilung
und
den
Rat
der
Bischöfe
des
kirchlichen
Wirkungsbereiches
zu
erfragen
und
sie
über
die
Entwicklung
der
Angelegenheiten
zu
unterrichten.
Can.
366
—
Mit
Rücksicht
auf
den
besonderen
Charakter
der
Aufgabe
des
Gesandten:
1°
ist
der
Sitz
der
päpstlichen
Vertretung
von
der
Leitungsgewalt
des
Ortsordinarius
exemt,
sofern
es
sich
nicht
um
Eheschließungen
handelt;
2°
ist
der
päpstliche
Gesandte
befugt,
nach
möglichst
vorheriger
Unterrichtung
des
Ortsordinarius,
in
allen
Kirchen
seines
Zuständigkeitsgebietes
Gottesdienste,
auch
mit
den
bischöflichen
Insignien,
zu
feiern.
Can.
367
—
Das
Amt
des
päpstlichen
Gesandten
endet
nicht
mit
der
Vakanz
des
Apostolischen
Stuhles,
wenn
nicht
Gegenteiliges
in
dem
päpstlichen
Ernennungsschreiben
festgelegt
ist,
es
endet
aber
mit
der
Erfüllung
des
Auftrags,
mit
der
dem
Gesandten
mitgeteilten
Abberufung
sowie
mit
dem
vom
Papst
angenommenen
Amtsverzicht.
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